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§ 11 LbVBeförderungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LbV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-2-1-2-F

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt der Laufbahn nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

(2) Eine Beförderung ist unzulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach der Anstellung im Eingangsamt,
  3. 3.
    vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten,
  4. 4.
    vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder der Anstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
  5. 5.
    innerhalb von zwei Jahren vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn einem Beamten ein Eingangsamt, das einer höheren Besoldungsgruppe angehört, einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn übertragen wird.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder § 9a erfolgt ist. Es werden nur Zeiten bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats eines Kindes, insgesamt höchstens im Umfang von zwei Jahren berücksichtigt.

(4) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 können, unbeschadet des Absatzes 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung des Beamten aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, erheblich verzögert hat; Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 können nur zugelassen werden, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen. Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. An Stelle des Landespersonalausschusses bewilligen Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, und von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) oder der Ministerpräsident (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes) und für die Beamten des Landtags und Senats bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher jeweils die Präsidien des Landtags bzw. Senats.