§ 18 KWG - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung.
(2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 (Amtsbl. S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.