§ 4 STTG - Tariftreue des beauftragten Nachunternehmens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
- Amtliche Abkürzung
- STTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-9
(1) Wird bei einer öffentlichen Auftragsvergabe eine Erklärung nach § 3 gefordert, muss der Auftragnehmer sich jeweils auch schriftlich dazu verpflichten, dass er von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher ebenfalls die Abgabe einer § 3 entsprechenden Erklärung verlangt und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorlegt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt. Der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Öffentliche Auftraggeber können die Vorlage einer Erklärung nach § 3 auch direkt von den jeweils beteiligten Nachunternehmern oder Verleihern verlangen. Die öffentlichen Auftraggeber können in diesem Fall den Auftragnehmer im Wege einer vertraglichen Vereinbarung verpflichten, ihm ein entsprechendes Nachweisrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und Verleihern einräumen zu lassen.
(2) Bei Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 Euro kann auf die Erklärung nach Absatz 1 verzichtet werden.