§ 87 SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.