§ 47 WDRG - Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
Der WDR erhält 45 Prozent aus dem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag und den ihm nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der "Film und Medienstiftung NRW GmbH". Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass Beitragsmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.