§ 77 BeamtVG - Zeiten eines Wartestandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor In-Kraft-Treten des Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landesrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.