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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 11 ZustAVO - Besondere Aufnahmeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)