§ 11 ZustAVO - Besondere Aufnahmeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
- Amtliche Abkürzung
- ZustAVO,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 26
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)