§ 52 SGB VI - Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten durch die Zahl 0,0625 und in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0468 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.