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§ 1 HessVwZG

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz (HessVwZG)
Amtliche Abkürzung
HessVwZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-11

(1) Auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.