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§ 138 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung gebracht worden ist, an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der Wartestand des bisherigen Rechts.