§ 38 ArchG - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt in der Firma einer Gesellschaft eine der in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 8e Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.