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§ 6 AMiV

Bibliographie

Titel
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Redaktionelle Abkürzung
AMiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-24-2

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 5 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.