§ 96 PAO - Berufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9424-5-1
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
- 1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.