§ 13 LKatSG - Soziale Sicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.

(2) Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anfordern einer Katastrophenschutzbehörde an sonstigen Veranstaltungen teil, ist sie oder er für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie oder er ohne die Teilnahme erhalten hätte, von der Arbeitsleistung freigestellt. Für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Führt der Dienst im Katastrophenschutz zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für eine Einsatzkraft, die unter das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz fällt, entsprechend.

(5) Einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihr oder ihm ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie oder er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleistet.

(6) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

(7) Der Einsatzkraft sind auf Antrag die ihr durch die Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Eine beruflich selbstständige Einsatzkraft erhält auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung; wahlweise können die Kosten für eine Vertretungskraft verlangt werden. Dies gilt auch bei Verdienstausfall bis zu sechs Monaten infolge Krankheit, wenn die Krankheit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist und soweit die Einsatzkraft nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

(8) Erleidet eine Einsatzkraft in Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz einen Sachschaden, ist dieser auf Antrag zu ersetzen. In Höhe der Ersatzleistungen gehen die Ersatzansprüche der Einsatzkraft gegen Dritte auf den Träger des Katastrophenschutzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Einsatzkraft geltend gemacht werden. Hat eine Einsatzkraft den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, hängt der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab. Schäden, die eine Einsatzkraft vorsätzlich herbeigeführt hat, werden ihr nicht ersetzt.

(9) Der Erstattungsanspruch einer privaten Arbeitgeberin oder eines privaten Arbeitgebers nach Absatz 5 und die Ansprüche der Einsatzkraft nach den Absätzen 7 und 8 richten sich gegen den Träger des Katastrophenschutzes, dessen Katastrophenschutzbehörde die Anerkennung der Einheit oder Einrichtung ausgesprochen oder welche die Regieeinheit oder Regieeinrichtung aufgestellt hat. Mit der Erstattung in Krankheitsfällen kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt werden.

(10) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration regelt das Erstattungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften. Es kann darin Pauschalen und Höchstgrenzen für den Aufwendungsersatz nach Absatz 7 festlegen.