§ 38 JAPrVO - Wahlstation
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Der fünfte Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) dauert drei Monate. Er dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung in folgenden Schwerpunktbereichen:
- 1.Zivilrecht
- 2.Wirtschaftsrecht
- 3.Arbeitsrecht
- 4.Sozialrecht
- 5.Strafrecht
- 6.Verwaltungsrecht
- 7.Steuerrecht
- 8.Europarecht.
(2) Die Rechtsreferendare sollen einen Schwerpunktbereich bestimmen und eine Ausbildungsstelle wählen, die dem Schwerpunktbereich zugeordnet werden kann. Neben den Ausbildungsstellen der Pflichtstationen kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
im Schwerpunktbereich Zivilrecht:
- a)
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- b)
Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- c)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig),
- d)
Notar (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig),
- e)
Notarkammer Sachsen-Anhalt;
- 2.
im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:
- a)
Behörde der Wirtschaftsverwaltung,
- b)
Wirtschaftsunternehmen,
- c)
Bank,
- d)
deutsche sowie deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer,
- e)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig),
- f)
Notar (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig),
- g)
Wirtschaftsprüfer;
- 3.
im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht:
- a)
Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
- b)
nationale und internationale Behörde der Arbeitsverwaltung,
- c)
Gewerkschaft,
- d)
Arbeitgeberverband,
- e)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Arbeitsrechts tätig),
- f)
Wirtschaftsunternehmen;
- 4.
im Schwerpunktbereich Sozialrecht:
- a)
Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
- b)
nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung,
- c)
Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,
- d)
Gewerkschaft,
- e)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Sozialrechts tätig);
- 5.
im Schwerpunktbereich Strafrecht:
- a)
Generalstaatsanwaltschaft,
- b)
Gericht in Strafsachen,
- c)
Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- d)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig);
- 6.
im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht:
- a)
Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- b)
Verwaltungsbehörde,
- c)
gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
- d)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Verwaltungsrechts tätig),
- e)
diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
- f)
sonstige deutsche Behörde im Ausland,
- g)
Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- h)
Industrie- und Handelskammer,
- i)
Handwerkskammer,
- j)
Notarkammer Sachsen-Anhalt,
- k)
Kommunaler Spitzenverband;
- 7.
im Schwerpunktbereich Steuerrecht:
- a)
Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
- b)
Behörde der Finanzverwaltung,
- c)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Steuerrechts tätig),
- d)
Wirtschaftsprüfer,
- e)
Steuerberater;
- 8.
im Schwerpunktbereich Europarecht:
- a)
Europäische Kommission,
- b)
Europäisches Parlament,
- c)
Europäischer Gerichtshof und Europäisches Gericht,
- d)
Rat der Europäischen Union,
- e)
Europäischer Rechnungshof,
- f)
Europäische Zentralbank,
- g)
Generalsekretariat des Europarats,
- h)
Europarechtliches Referat des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule kann auf den fünften Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, soweit von der Fakultät ein auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgerichtetes; für die Referendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen, auch im Ausland, zulassen, wenn eine sachgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Schwerpunktbereich Gewähr leistet ist.
(5) Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs und die Wahl der Ausbildungsstelle ist spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung des Wahlfach- oder Schwerpunktbereichsstudiums des Rechtsreferendars. § 37 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(6) Werden Rechtsreferendare im letzten Monat des vierten Ausbildungsabschnitts und in den beiden ersten Monaten des fünften Ausbildungsabschnitts bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften ausgebildet, haben sie für die verbleibende Ausbildungsdauer im fünften Ausbildungsabschnitt eine weitere Ausbildungsstelle zu wählen. Absatz 5 gilt entsprechend.