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§ 48 NKomVG - Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

  1. 1.

    mindestens 16 Jahre alt sind und

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.

2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,

  1. 1.

    für die nicht nur durch einstweilige Anordnung eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Besorgung

    1. a)

      aller ihrer Angelegenheiten oder

    2. b)

      aller ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten

    bestellt ist,

  2. 2.

    die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen oder

  3. 3.

    die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.