§ 127 SGB III - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
- 1.nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und
- 2.dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
2Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten | und nach Vollendung des ... Lebensjahres | ... Monate |
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12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
28 | 45. | 14 |
32 | 45. | 16 |
36 | 45. | 18 |
40 | 47. | 20 |
44 | 47. | 22 |
48 | 52. | 24 |
52 | 52. | 26 |
56 | 57. | 28 |
60 | 57. | 30 |
64 | 57. | 32 |
(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs mindestens sechs Monate.
(3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs
- 1.nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei Monate und
- 2.nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens acht Monaten vier Monate.
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.