§ 83 KostO - Genossenschaftsregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister werden Gebühren nicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in allen Fällen und Schreibauslagen für Ausfertigungen und Abschriften jeder Art erhoben.