§ 83 KostO - Genossenschaftsregister

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister werden Gebühren nicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in allen Fällen und Schreibauslagen für Ausfertigungen und Abschriften jeder Art erhoben.