§ 18 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
(1) Die Nachweisung nebst Anhang hierzu (§ 17 Abs. 4 Satz 2) ist von dem zu ihrer Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben zu unterschreiben und von Vereinen innerhalb der im § 17 Abs. 1 festgesetzten Frist, von Buchmachern spätestens bis zum 7. jeden Monats für die in der Zeit vom 16. bis zum Schlusse des vorangegangenen Monats und spätestens bis zum 22. jeden Monats für die in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats abgeschlossenen Wetten dem zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Nachweisung haben die Vereine und die Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Vereine haben der einzureichenden Nachweisung das Rennprogramm, die Buchmacher die von den Vereinen zu den Rennen, auf die sich die Besteuerung der Wetten bezieht, herausgegebenen Berichte (Rennberichte) beizufügen. Für Auslandsrennen, die nicht zu Stande gekommen sind und für die der Buchmacher Rennberichte nicht beibringen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Rennen nicht zu Stande gekommen ist.
(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung an die Kasse des Finanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung durch Übersendung oder Überweisung des Betrags ist anzugeben, dass es sich um Wettsteuer handelt und auf welchen Zeitraum der Betrag entfällt.