Versionsverlauf


§ 113 LHO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile 1 bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.