Art. 22 BayMG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.
(2) Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro, die Höchstgebühr 100.000 Euro.
(3) Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gelten Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.