§ 33 SGB VI - Rentenarten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.Regelaltersrente,
- 2.Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
- 5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.Erziehungsrente,
- 4.Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.