Versionsverlauf


§ 47 FischG - Übertragbare Fischkrankheiten

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
793 3

(1) Zum Schutz der Fische gegen einzelne übertragbare Fischkrankheiten kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  1. 1.
    Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen, Fischereiaufseher, Tierärzte und Untersuchungsanstalten der Fischereibehörde anzuzeigen haben, wenn in einem Gewässer der Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit festgestellt ist oder der Verdacht hierauf besteht,
  2. 2.
    übertragbare Fischkrankheiten zu bekämpfen sowie kranke oder verdächtige Fische zu behandeln, abzusondern oder unschädlich zu beseitigen sind,
  3. 3.
    kranke oder verdächtige Fische zur Zucht oder zum Besatz nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,
  4. 4.
    Besitzer von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bestimmte Maßnahmen durchzuführen haben, durch die der Befall des Fischbestandes mit übertragbaren Fischkrankheiten verhindert wird,
  5. 5.
    Fische zur Zucht oder zum Besatz nur dann in ein Gewässer eingebracht werden dürfen, wenn ein amtliches Zeugnis darüber vorliegt, dass sie keine Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen, und dass sie aus einem Bestand stammen, in dem übertragbare Fischkrankheiten oder deren Verdacht nicht festgestellt worden sind.

(2) Übertragbare Fischkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    die infektiöse Bauchwassersucht der Karpfen (IBW),
  2. 2.
    die Schwimmblasenentzündung der Karpfenartigen (SBE),
  3. 3.
    die hämorrhagische Virus-Septikämie (HVS),
  4. 4.
    die infektiöse Pankreas-Nekrose der Forrellenartigen (IPN),
  5. 5.
    die Drehkrankheit der Forellenartigen.

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere übertragbare Krankheiten der Fische den Fischkrankheiten im Sinne von Absatz 2 gleichstellen.

(4) Verdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen. Darüber hinaus ist jeder Fisch aus Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht oder sonstigen Anlagen der Fischhaltung verdächtig, solange sich in diesen erkrankte oder nach Satz 1 verdächtige Fische befinden.

(5) Die Einhaltung der auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie der auf Grund dieser Rechtsverordnungen getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. § 73 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Viehseuchengesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Untersuchungen einzelner Fische und der Gewässer vornehmen dürfen.