§ 18 AbgG NRW - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die in den §§ 5, 6, 13 und 14 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Abgeordnetenbezüge nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 40 der Landesverfassung erhalten die in Satz 1 genannten Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag und Renten aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gezahlt, wenn die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verloren geht. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet. Die Verzinsung erfolgt in Höhe des garantierten Rechnungszinses, der im maßgeblichen technischen Geschäftsplan ausgewiesen ist.

(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 einschließlich der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(4) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.