Versionsverlauf


§ 21 ThürKWO - Zurücknahme

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlags kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahl Vorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 4) oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.