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§ 29 GKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

Die Kosten schuldet ferner,

  1. 1.
    wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
  2. 2.
    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
  4. 4.
    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.