Versionsverlauf


  • ab 16.06.1995 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürSammlG - Pflichten des Veranstalters

Bibliographie

Titel
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Amtliche Abkürzung
ThürSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
218-1

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist

  1. 1.
    eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen,
  2. 2.
    auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.