§ 304 SGB III - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Arbeits- und die Hauptzollämter prüfen, ob
- 1.Sozialleistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- 2.ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden,
- 3.die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.
(2) 1Die Arbeits- und die Hauptzollämter werden hierbei von den
- 1.nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- 2.Krankenkassen,
- 3.Trägern der Rentenversicherung,
- 4.Finanzbehörden,
- 5.in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- 6.Trägern der Unfallversicherung,
- 7.für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
unterstützt. 2Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in Absatz 2 genannten Behörden verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.