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§ 304 SGB III - Prüfung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Die Arbeits- und die Hauptzollämter prüfen, ob

  1. 1.
    Sozialleistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
  2. 2.
    ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden,
  3. 3.
    die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.

(2) 1Die Arbeits- und die Hauptzollämter werden hierbei von den

  1. 1.
    nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  2. 2.
    Krankenkassen,
  3. 3.
    Trägern der Rentenversicherung,
  4. 4.
    Finanzbehörden,
  5. 5.
    in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  6. 6.
    Trägern der Unfallversicherung,
  7. 7.
    für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden

unterstützt. 2Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in Absatz 2 genannten Behörden verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.