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§ 13 SGB XII-AG M-V - Vorläufige Hilfeleistung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V)
Amtliche Abkürzung
SGB XII-AG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-7

Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.