§ 13 SGB XII-AG M-V - Vorläufige Hilfeleistung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SGB XII-AG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.