§ 1 SVÜV - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)
- Amtliche Abkürzung
- SVÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4-15
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigtenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für
- 1.
Soldaten, die nach dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
- a)
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
- b)
von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und
- 2.
die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.
Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt diese Verordnung nur für
- 1.
Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81a des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,
- 2.
Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die dort ihren Standort und am Tage vor der Begründung des Wehrdienstverhältnisses ihren Wohnsitz haben und eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,
- 3.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,
- 4.
- a)
Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,
- b)
Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne des § 81b des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,
wenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und
- 5.
die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.
(3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.