§ 20 LMG - Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten nach seinem Kenntnisstand Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber ist nicht verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen oder Nachforschungen anzustellen. Für die in § 22 genannten Personen können die Meldebehörden die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.