§ 1 BestGLeichen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Dieses Gesetz findet auf menschliche Leichen Anwendung.
(2) Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch tot geborene Kinder. Als tot geborene Kinder gelten Leibesfrüchte, die mindestens 1.000 Gramm wiegen und bei denen sich nach der Scheidung vom Mutterleib keines der Merkmale des Lebens gezeigt hat.