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§ 5 ThürBKG - Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)

  1. 1.

    dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,

  2. 2.

    Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,

  3. 3.

    für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und

  5. 5.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.

(3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt, auch im Verhältnis der kreisfreien Städte zu den Landkreisen, entsprechend.

(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.