§ 5 ThürBKG - Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)
- 1.
dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
- 2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
- 3.
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
- 4.
Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und
- 5.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt, auch im Verhältnis der kreisfreien Städte zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.