§ 102 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Geringfügig im Sinne des § 101 Abs. 1 ist eine Beschäftigung, die auf nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist. 2Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Beschäftigung nicht als geringfügig, wenn sie zwar auf nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich beschränkt ist, aber entweder

  1. 1.
    zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten in der Regel mehr als zwanzig Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt oder
  2. 2.
    die Beschränkung darauf zurückzuführen ist, daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder daß der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder infolge von Naturereignissen die an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht.