§ 23 VermG - Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.