§ 86 LDG M-V - Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zum Beamten auf Zeit.
(2) Wird ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Absatz 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Absatz 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.