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§ 2 APO-Justiz-JVD - Einstellungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (APO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
APO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.

(3) Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 abgesehen haben, beträgt das Höchstalter 38 Jahre.