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§ 11 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.