§ 45 BAföG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. 2Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

  1. 1.
    der Auszubildende verheiratet ist oder war,
  2. 2.
    seine Eltern nicht mehr leben,
  3. 3.
    dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
  4. 4.
    nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
  5. 5.
    kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
  6. 6.
    der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),
  7. 7.
    der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).

3Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

  1. 1.
    Abendgymnasien und Kollegs,
  2. 2.
    Höheren Fachschulen und Akademien

das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig. 2Die Länder können bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch für Auszubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind. 3Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) 1Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. 2Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.