§ 29 BRAO - Ausnahmen von der Residenzpflicht
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt von den Pflichten des § 27 befreien. 2Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(2) 1Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. 2Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(3) 1Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 4Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
(4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.