§ 41a GemO - Jugendgemeinderat
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Die Gemeinde kann einen Jugendgemeinderat errichten. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Durch Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Jugendgemeinderäten an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden.