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§ 41a GemO - Jugendgemeinderat

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 2

(1) Die Gemeinde kann einen Jugendgemeinderat errichten. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Durch Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Jugendgemeinderäten an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden.