§ 19 SächsAbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SächsAbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.
(2) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 14b Abs. 1 nicht erfüllt, erhält eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst.
(3) Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.