Art. 71 BayFiG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) 1Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften von diesen vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. 2Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. 3Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.