§ 103 HSOG - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Hessen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich von Polizeibehörden oder -dienststellen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben, tätig werden, wenn es das für diese Polizeibehörden oder -dienststellen maßgebliche Recht vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Beamtinnen und Beamten im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeibehörden oder -dienststellen des anderen Landes. Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Polizeibehörden oder -dienststellen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben, sowie deren Aufsichtsbehörden kann unter den Voraussetzungen des Satz 1 entsprochen werden. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.