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§ 161 SGB III - Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

  1. 1.

    mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrer. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.