§ 9 HessBGG - Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) 1Das Land, seine Behörden und Dienststellen sowie die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach § 1 hinzuwirken. 2Für den Hessischen Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien gilt § 15. 3Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend im Eigentum des Landes befinden, sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen. 4In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig.
(2) 1Die kommunalen Gebietskörperschaften, ihre Behörden und Dienststellen sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen sie maßgeblich beteiligt sind, haben zu prüfen, ob sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes bei ihren Planungen und Maßnahmen umsetzen können. 2Im Rahmen dieser Prüfung stellen die kommunalen Gebietskörperschaften einen Plan zur Umsetzung der Ziele nach § 1 auf, soweit sie nicht die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes beschlossen haben. 3Der Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 3 Abs. 2 ersetzt die Aufstellung eines Plans.
(3) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.