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§ 21 NLVO - Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010300000

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).