§ 21 NLVO - Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.