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§ 5 LVO LSA - Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Amtliche Abkürzung
LVO LSA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.78

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. 1.

    in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,

  2. 2.

    für Inhaberinnen und Inhabereines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes,

  3. 3.

    für die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten,

  4. 4.

    sofern bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis von einem anderen Dienstherrn die Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder einer Nachfolgeregelung hierzu oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom abgebenden Dienstherrn übernommen werden,

  5. 5.

    bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land,

  6. 6.

    wenn an dem Tag, an dem die Bewerbung eingeht, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten ist und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Bewerbungseingang erfolgt oder

  7. 7.

    wenn eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen

  1. 1.

    für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,

  2. 2.

    für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches Interesse daran hat, Bewerberinnen und Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder

  3. 3.

    wenn Beschäftigte, die bisher dem Personalüberhang zugeordnet waren und die für eine Laufbahn, in der ein Personalbedarf besteht, qualifiziert worden sind, in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

Ein erhebliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist anzunehmen, wenn andere geeignete Bewerberinnen oder Bewerber mit entsprechender Vor- oder Ausbildung und fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes nicht vorhanden sind. Betrifft die Ausnahme eine mittelbare Beamtin oder einen mittelbaren Beamten, so entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung ist der oberen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Einstellung mitzuteilen. Ausnahmen sind höchstens bis zum 60. Lebensjahr der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.