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§ 41 HG - Weiterentwicklung der Hochschulmedizin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen werden durch Rechtsverordnung in Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit umgebildet. Das Ministerium wird ermächtigt, die Umbildung nach Anhörung der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung vorzunehmen und hierfür von den Vorschriften dieses Unterabschnitts und der §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags. Die Umbildungen sollen bis zum 31. Dezember 2001 erfolgt sein.

(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.
    den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Medizinischen Einrichtungen tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  2. 2.
    die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 keine Anwendung findet,
  3. 3.
    die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang; dabei kann vorgesehen werden, dass für die damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden,
  4. 4.
    die Dienstherrnfähigkeit sowie die Überleitung und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten; soweit dabei vorgesehen wird, dass das wissenschaftliche Personal bei der Hochschule verbleibt, ist dieses nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, in den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen,
  5. 5.
    die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben in den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 wahrnimmt,
  6. 6.
    die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen den Medizinischen Einrichtungen und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise von den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 wahrgenommen werden,
  7. 7.
    die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(3) Das Land stellt den Medizinischen Einrichtungen Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, im Falle einer Regelung gemäß Absatz 1 nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften und von den Vorschriften der §§ 44 Abs. 2 und 102 bis 104 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.