§ 23 SächsVerfGHG - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Verfassung unvereinbar ist, so erklärt er die zur Prüfung gestellten Bestimmungen für nichtig. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof sie gleichfalls für nichtig erklären.